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		<item>
		<title>Umfrage-Ergebnisse: Das geben Shopbetreiber für Werbung aus</title>
		<link>http://www.victec.de/2012/03/05/umfrage-ergebnisse-das-geben-shopbetreiber-fur-werbung-aus/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 09:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor einigen Tagen hatten wir Sie hier im Blog gefragt, wie hoch 2011 Ihre Ausgaben für Werbung waren und ob Sie für das laufende Jahr mit Veränderungen der Werbeausgaben planen. Jetzt liegen die Ergebnisse vor. Die deutschen Shopbetreiber geben sich ein wenig verhalten, was die Werbeinvestitionen betrifft. Die Ergebnisse der Umfrage lesen Sie hier. &#160; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einigen Tagen hatten wir Sie hier im Blog gefragt, wie hoch 2011 Ihre Ausgaben für Werbung waren und ob Sie für das laufende Jahr mit Veränderungen der Werbeausgaben planen. Jetzt liegen die Ergebnisse vor. Die deutschen Shopbetreiber geben sich ein wenig verhalten, was die Werbeinvestitionen betrifft.</p>
<p><strong>Die Ergebnisse der Umfrage lesen Sie hier.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Durchschnitt fließen maximal bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes im Online-Handel in die Werbung. Das ergab eine Online-Umfrage hier im Blog unter rund 350 Händlern. 64 Prozent der Befragten nannten diesen Korridor aus die Frage nach der Höhe der Werbeausgaben in 2011.</p>
<p>In der Detailbetrachtung gibt es eine leichte Tendenz zum Bereich “1% bis 5%” (35 Prozent) gegenüber dem Korridor “6% bis 10%” (29 Prozent).</p>
<p><img title="Werbeausgaben2011" src="http://www.shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2012/03/Werbeausgaben2011.jpg" alt="" width="440" height="315" /></p>
<p>Somit bestätigt diese Umfrage eine Berechnung auf der Grundlage der Branchenzahlen des Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) und einer Erhebung der Marktforscher von Nielsen Research Media für das Jahr 2010. Für dieses Jahr hatte Nielsen Werbeausgaben im e-Commerce in Höhe von 463 Millionen Euro in Deutschland identifiziert. Rechnerisch bedeutet das: 2010 gaben die Online-Händler etwa drei Prozent ihres Jahresumsatzes für Werbung aus.</p>
<p>Martin Groß-Albenhausen, verantwortlich für den Bereich e-Commerce und Social Media im bvh, hält diese Stichprobe für realistisch.</p>
<blockquote><p>“Für den Onlinehandel im eigentlichen Sinne liegen die Shopbetreiber im branchenüblichen Korridor. Die Multichannel-Anbieter, die ja auch Printaufwendungen etc. haben, liegen häufig noch darüber. Der Wettbewerb um die “Visibility” ist schon hart, das treibt die Kosten.”</p></blockquote>
<h2>Der Trend geht zu mehr Werbung</h2>
<p>Eine weitere Frage, die wir im shopbetreiber-blog gestellt hatten, war die nach den Werbeinvestitionen in 2012. Jeder zweite Shopbetreiber wird hier sein Budget nicht erhöhen. Jedoch sehen fast 40 Prozent die Zeit für gekommen, mehr in die Werbung zu investieren.</p>
<p><img title="werbeinvestitionen2012" src="http://www.shopbetreiber-blog.de/wp-content/uploads/2012/03/werbeinvestitionen2012.jpg" alt="" width="440" height="354" /></p>
<p>Kürzlich hat der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) die aktuellen Umsatzzahlen für die Branche aus dem vergangenen Jahr bekannt gegeben.  Und wie nicht anders zu erwarten wies der Verband wieder einmal ein gesundes Plus aus. Wer die aktuellen Zahlen noch einmal nachlesen möchte, <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/02/27/es-gibt-keine-klassischen-onlinesortimente-mehr/" target="_blank">kann dies hier tun</a>.</p>
<p>Im Zuge der Branchenzahlen erklärte der bvh, dass auch er für das laufende Jahr mit einer Erhöhung der Werbeausgaben unter seinen Mitgliedern rechne.</p>
<p><em>Quelle: Olaf Groß auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/03/05/umfrage-ergebnisse-shopbetreiber-werbeausgaben/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Button-Lösung verabschiedet</title>
		<link>http://www.victec.de/2012/03/02/button-losung-verabschiedet/</link>
		<comments>http://www.victec.de/2012/03/02/button-losung-verabschiedet/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 09:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute, am 2. März 2012 hat der Deutsche Bundestag die sog. Button-Lösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet verabschiedet. Nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, haben Händler noch 3 Monate Zeit, den Bestell-Button umzubenennen. Der nun verabschiedete Gesetzestext ist in Details anders als der ursprüngliche Entwurf. Lesen Sie mehr über das nun verabschiedete Gesetz. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute, am 2. März 2012 hat der Deutsche Bundestag die sog. Button-Lösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet verabschiedet. Nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, haben Händler noch 3 Monate Zeit, den Bestell-Button umzubenennen. Der nun verabschiedete Gesetzestext ist in Details anders als der ursprüngliche Entwurf.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr über das nun verabschiedete Gesetz.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Seit 24. August 2011 liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr.</p>
<p>Heute hat der Deutsche Bundestag den “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes” angenommen.</p>
<p>Darin enthalten ist auch die Button-Lösung. Neu eingefügt werden die § 312g Abs. 2 bis 4 BGB mit folgendem Wortlaut (Veränderungen zum ursprünglichen Entwurf fett):</p>
<blockquote><p>“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich <strong>in hervorgehobener Weise</strong> zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.</p>
<p>(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.  Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.</p>
<p>(4) <strong>Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine</strong> Pflicht aus Absatz 3 <strong>erfüllt</strong>.”</p></blockquote>
<h2>Weiteres Verfahren</h2>
<p>Dieses Gesetz muss nun noch vom (amtierenden) Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden.</p>
<p>Die Button-Lösung tritt dann am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.</p>
<blockquote><p>Beispielrechnung:</p>
<p>Wird das Gesetz noch im März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so tritt diese Regelung am 1. Juni 2012 in Kraft.</p></blockquote>
<p>Es dürfte davon ausgegangen werden, dass dies auch so kommen wird.</p>
<p>Wer ab diesem Tage seinen Bestellbutton noch immer z.B. mit den Worten “Bestellung absenden” beschriftet hat, schließt keine wirksamen Verträge mehr und kann hierfür auch abgemahnt werden.</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/03/02/button-losung-verabschiedet/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesetzentwurf zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie abgelehnt</title>
		<link>http://www.victec.de/2012/03/01/gesetzentwurf-zur-umsetzung-der-cookie-richtlinie-abgelehnt/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Mar 2012 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 24. Januar legte die SPD-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie im Deutschen Bundestag vor. Dieser Entwurf wurde am 29. Februar vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie abgelehnt, sodass der Entwurf gescheitert ist. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen. &#160; Der Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BT Drs. 17/8454) sollte zur Umsetzung der sog. Cookie-Richtlinie einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 24. Januar legte die SPD-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie im Deutschen Bundestag vor. Dieser Entwurf wurde am 29. Februar vom Ausschuss für Wirtschaft und Technologie abgelehnt, sodass der Entwurf gescheitert ist.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu den Hintergründen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BT Drs. 17/8454) sollte zur Umsetzung der sog. Cookie-Richtlinie einen neuen § 13 Abs. 8 in das Telemediengesetz (TMG) mit folgendem Wortlaut einführen:</p>
<blockquote><p>“Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten elektronischen Informations- oder Kommunikationsdienst zur Verfügung stellen zu können.”</p></blockquote>
<p>Zur Begründung heißt es in dem Gesetzentwurf:</p>
<blockquote><p>“Durch die eingangs erwähnte Richtlinie ist Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie nunmehr dahin gehend geändert worden, dass Cookies nicht mehr ohne Einwilligung des Nutzers auf dessen Computer installiert werden dürfen.</p>
<p>Eine Speicherung von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, ist nur gestattet, wenn der Nutzer zuvor eingewilligt hat, und das auf Grundlage von klaren und umfassenden Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzrichtlinie (1995/46/EG).</p>
<p>Eine Ausnahme liegt vor, wenn alleiniger Zweck die Durchführung der Übertragung über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist, oder wenn der Zugriff unbedingt erforderlich ist, um den Dienst erbringen zu können.</p>
<p>Die Einwilligung kann im Rahmen eines zusammenhängen- den, abgegrenzten Datenverarbeitungsprozesses für mehrere Cookies eines Anbieters gemeinsam erteilt werden.”</p></blockquote>
<h2>Ablehnung im Ausschuss</h2>
<p>Am 29. Februar tagte der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages.</p>
<p>Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP wurde der Gesetzentwurf abgelehnt. Die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Gründen und DieLinke stimmten für den Antrag. In der Meldung des Ausschuss heißt es:</p>
<blockquote><p>“Ein Vorstoß der SPD-Fraktion zum besseren Schutz von Anwenderdaten im Internet ist ohne Erfolg geblieben. Der von der Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (17/8454) wurde am Mittwoch in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie von der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP abgelehnt. Neben der SPD-Fraktion stimmten auch die Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für den Antrag.</p>
<p>Die SPD-Fraktion wollte mit der Gesetzesänderung erreichen, dass Anbieter von Telemediendiensten sogenannte Cookies nur mit Einwilligung ihrer Kunden auf deren Computern speichern dürfen. Zur Begründung verweist die SPD-Fraktion auf eine EU-Richtlinie, nach der Deutschland verpflichtet gewesen wäre, den Einwilligungsvorbehalt bereits bis spätestens Mai des vergangenen Jahres einzuführen.</p>
<p>Bisher muss der Diensteanbieter nur über das Setzen von Cookies unterrichten. Vor der durch Cookies ermöglichten Profilbildung sei der Kunde bisher nur durch eine Widerspruchslösung nach dem Telemediengesetz geschützt, hatte die SPD-Fraktion argumentiert. Danach könne ein Diensteanbieter zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, wenn der Kunde nicht widerspreche.”</p></blockquote>
<h2>Gesetzentwurf aus Hessen</h2>
<p>Derzeit liegt noch ein weiterer Gesetzentwurf vor, mit dem die Cookie-Richtlinie umgesetzt werden soll. Diesen hatte das Land Hessen im Bundesrat vorgestellt und wurde später in den Bundestag eingebracht.</p>
<p>Der Wortlaut der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Änderung entspricht dem Wortlaut des Gesetzentwurfes der SPD-Fraktion.</p>
<p>Ob und wann dieser Entwurf verabschiedet wird, ist noch nicht abzusehen. Wir werden Sie informieren, sobald weitere Informationen vorliegen.</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/03/01/tmg-cookie-richtlinie-spd/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verkauf nur an Gewerbetreibende? – Verkäufer trifft Kontrollpflicht</title>
		<link>http://www.victec.de/2012/02/23/verkauf-nur-an-gewerbetreibende-%e2%80%93-verkaufer-trifft-kontrollpflicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Beim Handel mit Unternehmern muss man weniger Informationspflichten erfüllen als beim Handel mit Verbrauchern. Außerdem hat man weitaus mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung seiner AGB. Bei der Beschränkung seiner Angebote auf Unternehmer muss man aber genaue Vorgaben beachten. Das OLG Hamm hat entschieden, wie es auf keinen Fall geht. Ein Gewährleistungsausschluss ist im Geschäft zwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Handel mit Unternehmern muss man weniger Informationspflichten erfüllen als beim Handel mit Verbrauchern. Außerdem hat man weitaus mehr Möglichkeiten bei der Gestaltung seiner AGB. Bei der Beschränkung seiner Angebote auf Unternehmer muss man aber genaue Vorgaben beachten.</p>
<p><strong>Das OLG Hamm hat entschieden, wie es auf keinen Fall geht.</strong></p>
<p>Ein Gewährleistungsausschluss ist im Geschäft zwischen Unternehmern üblich und auch durchaus zulässig. Ein Gewährleistungsausschluss im Internet gegenüber Verbrauchern stellt hingegen einen Wettbewerbsverstoß dar, wie der BGH entschied.</p>
<p>Ein Anbieter, der nur mit Unternehmern handeln und dabei einen solchen Ausschluss vereinbaren will, muss sicherstellen, dass Verbraucher keinen Zugang zum Angebot haben.</p>
<p>Das OLG Hamm (Urteil v. 20.09.2011, 4 U 73/11) hat klargestellt, dass ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten und anderen Verbraucherschutzrechten insoweit unzulässig ist, als tatsächlich auch Verbraucher in nicht erheblichem Umfang das Angebot wahrnehmen können.</p>
<h2>Hinweise auf Verkauf nur an Unternehmer</h2>
<p>Die Antragsgegnerin vertrieb bei eBay Drucker sowie Zubehör. Dabei fand sich unter den Begriffen Zahlungs- und Versandbedingungen folgender Hinweis:</p>
<blockquote><p>“Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen i.S.d. § 13 BGB. Das heißt nicht, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (…) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (…).</p>
<p>Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen.”</p></blockquote>
<p>Ähnliche Hinweise fanden sich noch an anderer Stelle im Angebot. Teilweise mit dem Zusatz:</p>
<blockquote><p>“Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden.”</p></blockquote>
<p>Eine Information über das Widerrufsrecht fand sich nicht.</p>
<p>Hierfür und für die Umgehung der gesetzlichen vorgeschriebenen Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf wurde sie abgemahnt. Letztlich ging der Prozess bis zum OLG Hamm.</p>
<h2>eBay-AGB maßgeblich?</h2>
<p>Schließlich seien nicht die Vorschriften von eBay maßgeblich, nach denen auf der Plattform eingestellte Angebote nicht auf Unternehmer begrenzt werden dürften.</p>
<p>Das Handeln verletze vielmehr die gesetzlichen Regelungen gegen den unlauteren Wettbewerb und sei deshalb abmahnfähig.</p>
<blockquote><p>“Dabei ist nicht zu entscheiden, ob ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer [...] bei eBay überhaupt möglich ist oder nicht [...]. Allein die konkrete Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin bietet jedenfalls keine ausreichende Grundlage für eine bloße Verkaufstätigkeit nur an Unternehmer.”</p></blockquote>
<h2>Fehlende Kontrollmaßnahmen</h2>
<p>Eine Ausrichtung nur auf Unternehmer sei grundsätzlich zulässig, aber nur mit eindeutigen Hinweisen und Kontrolle der Unternehmereigenschaft.</p>
<blockquote><p>“Der Verstoß ist [...] darin begründet, dass nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass tatsächlich im maßgeblichem Umfang auch Verbraucher bei der Antragsgegnerin einkaufen, ohne das Vorkehrungen hiergegen getroffen werden, und die fraglichen Verbraucherschutzvorschriften so ersichtlich umgangen werden.”</p></blockquote>
<p>Grundsätzlich ist es zwar zulässig, ein Angebot nur auf Unternehmer auszurichten und dabei auch die Gewährleistung auszuschließen.</p>
<p>Dann jedoch muss der Händler das Angebot in geeigneter Weise gestalten und offensichtliche und eindeutige Hinweise geben, sowie geeignete Kontrollmaßnahmen einführen, um einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden.</p>
<blockquote><p>“Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen im Ergebnis sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können.”</p></blockquote>
<h2>Viele Verbraucher auf eBay</h2>
<p>Die Antragstellerin legte darüber hinaus zahlreiche Bewertungen der Antragsgegnerin vor, die den Schluss zuließen, dass im erheblichen Umfang Käufe von Verbrauchern getätigt wurden.</p>
<blockquote><p>“Es ist anzunehmen und festzustellen, dass tatsächlich in erheblichem Umfang auch Käufe von Verbrauchern getätigt werden: Es handelt sich um Angebote bei eBay, also auf einer Plattform, auf der sich gerade auch Verbraucher “tummeln” und auf der Verbraucher zudem grundsätzlich nicht von der Annahme der Angebote ausgeschlossen werden können.”</p></blockquote>
<h2>„Grundsätzlich“ nur an Unternehmer</h2>
<p>Die Antragsgegnerin wandte ein, sie verkaufe „grundsätzlich“ nur unter Bedingung, dass der Käufer ein Unternehmer sei. Deshalb müsse sie die Verbraucherschutzrechte nicht beachten. Tatsächlich hatte sie die Eigenschaften ihrer Käufer aber weder überprüft, noch hatten diese an irgendeiner Stelle im Bestellprozess eine Rolle gespielt.</p>
<blockquote><p>“Irgendwelche Kontrollmechanismen, um wirkungsvoll Verbraucherbestellungen zu verhindern, sind gerade nicht installiert, und schon gar nicht im Vorfeld der Bestellung.”</p></blockquote>
<p>Nach Ansicht des OLG Hamm war das Angebot aber nicht auf Unternehmer als Käufer begrenzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin durch die Verwendung der Worte „Widerrufs- und Rückgabebelehrung“ gezielt Verbraucher anspreche, auch wenn sie unter diesem Begriff diese Verbraucherrechte gerade ausschließen wolle.</p>
<p>Letztlich zeige schon die Verwendung des Begriffes “grundsätzlich”, dass man das Angebot auch unter anderen Bedingungen annehmen könne, z.B. wenn man Verbraucher ist.</p>
<p>Im Übrigen sei die Wortwahl, dass ein Verkauf nur an Personen, die zu “beruflichen oder gewerblichen Zwecken” einkaufen nicht geeignet, den Käuferkreis auf Unternehmer einzuschränken.</p>
<blockquote><p>“Aber wer etwa beruflich kauft, ist nicht automatisch Gewerbetreibender (wie ein Lehrer oder sonstiger Berufstätiger, der zu Hause mit einem PC und Drucker arbeiten mag). So wird hiernach das Feld der Abnehmer durchaus weiter gefasst als bei dem Verkauf ausschließlich an Unternehmer.”</p></blockquote>
<h2>Kontrollpflicht für Händler</h2>
<p>Als Beispiel für eine mögliche Kontrollmaßnahme nannte das Gericht die Möglichkeit, dass sich der Kunde durch die Übermittlung seiner USt-IDNr o.ä. als Unternehmer legitimieren könne. Inwiefern dies auf einem Portal wie eBay aber praktisch umsetzbar ist, kann dahingestellt bleiben.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Ob eine Beschränkung des Kundenkreises auf Unternehmer bei eBay aus rechtlichen Gründen überhaupt möglich ist, wurde hier nicht entschieden. Wer dies versuchen möchte, sollte jedoch ganz genau auf die Hinweise achten. Diese sollten sich auf keinen Fall voneinander unterscheiden. Grundsätzlich ist aber wohl davon abzuraten, den Kundenkreis bei eBay entsprechend zu beschränken, um Abmahnungen zu vermeiden. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/02/23/verkauf-nur-an-gewerbetreibende-verkaufer-trifft-kontrollpflicht/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Downloads werden durch EU-Richtlinie vom Widerrufsrecht ausgenommen</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/21/downloads-werden-durch-eu-richtlinie-vom-widerrufsrecht-ausgenommen/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 09:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Oktober wurde die Verbraucherrechterichtlinie durch den Rat der Europäischen Union angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese noch in nationales Recht umsetzen. In der Richtlinie werden das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen neu geregelt. Erstmals findet sich dann auch eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Downloads. Erfahren Sie hier, wann Downloads zukünftig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. &#160; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Oktober wurde die Verbraucherrechterichtlinie durch den Rat der Europäischen Union angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese noch in nationales Recht umsetzen. In der Richtlinie werden das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen neu geregelt. Erstmals findet sich dann auch eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Downloads.</p>
<p><strong>Erfahren Sie hier, wann Downloads zukünftig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem das Europaparlament die Richtlinie über Rechte der Verbraucher am 24. Juni 2011 verabschiedete, wurde diese am 10. Oktober vom Rat der Europäischen Union angenommen. Die Richtlinie bringt zahlreiche Änderungen für Online-Händler mit sich, unter anderem eine komplette Neuregelung des Widerrufsrechtes.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, die Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Abweichungen von der Richtlinie sind dabei fast unmöglich.</p>
<h2>Ausnahmen vom Widerrufsrecht</h2>
<p>In Art. 16 der Richtlinie werden die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geregelt. Teilweise weichen die in der Richtlinie aufgeführten Ausnahmen von den bereits bestehenden ab. So findet sich erstmals eine Regelungen zu Downloads.</p>
<blockquote><p><em>Derzeit ist in Deutschland nicht abschließend geklärt, ob Downloads als Ware gelten und dabei unter die Ausnahme “zur Rücksendung nicht geeignet” fallen, oder ob sie als Dienstleistung einstufen sind und ein grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht daher möglicherweise erlöschen kann.</em></p></blockquote>
<h2>Neue Ausnahme</h2>
<p>Art. 16 lit. m der Richtlinie lautet:</p>
<blockquote><p>“Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen … kein Widerrufsrecht … vor, wenn</p>
<p>digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einen materiellen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung bereits begonnen, der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert.”</p></blockquote>
<h2>Klare Regelung</h2>
<p>Mit dieser neuen Ausnahme bedarf es keiner Unterscheidung mehr, ob Downloads im Sinne des Fernabsatzrechtes eine Ware oder eine Dienstleistung sind.</p>
<p>“Digitale Inhalte” werden in Art. 2 Nr. 11 definiert als</p>
<blockquote><p>“Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden.”</p></blockquote>
<p>Eine ausführlichere Erklärung des Begriffs bietet Erwägungsgrund 19 der Richtlinie. So heißt es dort:</p>
<blockquote><p>“Digitale Inhalte bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit, von einem materiellen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.</p>
<p>Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.</p>
<p>Werden digitale Inhalte auf einem materiellen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.</p>
<p>[...]</p>
<p>Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Erfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. [...]“</p></blockquote>
<p>Damit sind also ganz klar auch Downloads gemeint.</p>
<h2>Abofallen</h2>
<p>Darunter fallen aber auch kostenpflichtige Registrierungen, um sich dann in einem Portal z.B. Kochrezepte durchlesen zu können, wie das von bekannten Abofallen angeboten wird. Vor derartigen Kostenfallen soll aber der Verbraucher durch die Button-Lösung geschützt werden.</p>
<h2>Erlöschen des Widerrufsrechtes</h2>
<p>Zwar stehen die Downloads in dem Artikel, in dem es um die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geht, streng genommen handelt es sich aber um einen Erlöschenstatbestand.</p>
<p>Denn grundsätzlich besteht auch bei Downloads ein Widerrufsrecht. Dieses existiert nur dann nicht mehr, wenn</p>
<ol>
<li>die Ausführung (also das Laden der Daten) bereits begonnen hat,</li>
<li>der Verbraucher dieser zuvor ausdrücklich zugestimmt hat und</li>
<li>der Verbraucher zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch die Ausführung verliert.</li>
</ol>
<p>Diese drei Voraussetzungen müssen alle zusammen erfüllt sein, damit das Widerrufsrecht im Falle von Downloads erlischt.</p>
<h2>Ausdrückliche Zustimmung</h2>
<p>Fraglich ist, wie die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers aussehen muss, damit die zweite Voraussetzung erfüllt ist.</p>
<p>Denkbar ist hier, dass es ausreicht, dass der Verbraucher einen Button betätigt, auf dem z.B. steht “Jetzt mit dem Download beginnen”. Denkbar ist aber auch, dass es – wie häufig im Bereich des Datenschutzes zur Einwilligung vertreten wird – erforderlich ist, dass der Verbraucher in einem zweistufigen Verfahren seine Zustimmung erklären muss.</p>
<p>Dies könnte so ausgestaltet sein, dass er zunächst ein Häkchen setzen muss, mit dem er zustimmt, dass mit der Ausführung begonnen werden soll und dann erst durch Betätigen einer Schaltfläche der Download tatsächlich beginnt.</p>
<p>Begründet wird diese Zweistufigkeit im Datenschutzrecht mit dem Schutz vor Übereilung.</p>
<h2>Kenntnisnahme</h2>
<p>Unabhängig von der Ausgestaltung der Zustimmung muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn mit der Ausführung begonnen wird. Diese Information ist in unmittelbarer Nähe zu der Schaltfläche zu erteilen, die für den Beginn des Downloads betätigt werden muss.</p>
<h2>Beginn der Ausführung</h2>
<p>Zu guter Letzt muss dann auch tatsächlich mit dem Download begonnen worden sein.</p>
<p>Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Verbraucher einen Vertrag über einen Download nicht mehr widerrufen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Für die Anbieter digitaler Inhalte wird mit Art. 16 lit. m der Richtlinie erstmals Klarheit hinsichtlich des Bestehens bzw. Erlöschens eines Widerrufsrechtes geschaffen. Wie genau die “ausdrückliche Zustimmung” vom Verbraucher abzufragen ist, muss noch abgewartet werden. Hier kommt es auch darauf an, wie der Gesetzgeber die entsprechende deutsche Regelung formuliert. Letztlich wird hier wohl auch die Rechtsprechung wieder gefragt sein, welche Anforderungen sie für ausreichend hält.</p>
<p>Sobald die Richtlinie in Kraft tritt und die entsprechenden Normen ins deutsche Recht umgesetzt wurden, werden wir Sie darüber informieren. Noch ist diese Ausnahme kein geltendes Recht in Deutschland.</p>
<h2>Update: Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht</h2>
<p>Am 22. November wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie muss bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Über die Umsetzungsmaßnahmen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/03/05/umfrage-ergebnisse-shopbetreiber-werbeausgaben/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Werbung mit “Lieferung innerhalb 24 Stunden” trotz Einschränkungen zulässig</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/08/bgh-werbung-mit-%e2%80%9clieferung-innerhalb-24-stunden%e2%80%9d-trotz-einschrankungen-zulassig/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 09:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zeichenanzahl in Google-AdWords ist beschränkt. Daher werben viele Händler nur schlagwortartig in diesen Anzeigen, z.B. mit der Aussage “Lieferung innerhalb von 24 Stunden”. Ist diese Lieferzeit aber an Bedingungen geknüpft, ist die Werbung nicht irreführend, wenn sich diese Bedingungen in dem Rahmen bewegen, mit dem der Verbraucher rechnet, entschied nun der BGH. Lesen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zeichenanzahl in Google-AdWords ist beschränkt. Daher werben viele Händler nur schlagwortartig in diesen Anzeigen, z.B. mit der Aussage “Lieferung innerhalb von 24 Stunden”. Ist diese Lieferzeit aber an Bedingungen geknüpft, ist die Werbung nicht irreführend, wenn sich diese Bedingungen in dem Rahmen bewegen, mit dem der Verbraucher rechnet, entschied nun der BGH.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu dem Urteil.</strong></p>
<p><strong></strong>Vor dem BGH stritten sich zwei Parteien in der Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 27.05.2010, I-4 U 213/09).</p>
<p>Die Beklagte warb in einer AdWords-Anzeige mit der Aussage:</p>
<blockquote><p>“Original-Druckpatrone<br />
innerhalb von 24 Stunden<br />
günstig – schnell – zuverlässig”</p></blockquote>
<p>Klickte man die Anzeige an, gelangte man auf die Website der Beklagten, auf der diese 24-Stunden-Lieferung näher erläutert wurde:</p>
<blockquote><p>“<strong>24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag</strong><br />
Artikel, die Sie bei uns bis 16:45 bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen.”</p></blockquote>
<p>Die Klägerin hielt die Werbung in den AdWords für irreführend, weil die Anzeige den Eindruck vermittelte, die Beklagte würde einen 24 Stunden Lieferdienst ohne Einschränkungen anbieten.</p>
<p>Die Beklagte war der Meinung, ihre Anzeige sei nicht irreführend, da der Verbraucher es gewohnt sei, dass derartige Lieferservices mit geringen Einschränkungen versehen sind. Über diese werde er auch sofort aufgeklärt, wenn er auf die Anzeige klickt.</p>
<h2>Klage abgewiesen</h2>
<p>Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Das OLG Hamm hatte hierzu ausgeführt, dass Verbraucher es gewohnt seien, dass derartige Services Beschränkungen unterliegen. Außerdem wüssten sie, dass in AdWords wenig Platz ist und eine Werbeaussage daher auf der Website der Beklagten näher erläutert werde.</p>
<p>Zwar mögen manche Verbraucher die Werbung für “bare Münze” nehmen, so das Gericht, aber auch das reiche für eine Irreführung nicht aus, da die Beklagte auf ihrer Startseite sofort über die Einschränkungen aufklärte.</p>
<h2>Revision zurückgewiesen</h2>
<p>Diese Beurteilung des OLG hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH im Ergebnis stand.</p>
<p>Der BGH vergleicht die Werbung in der Anzeige mit einer Überschrift, die dazu einladen soll, den restlichen Text zu lesen:</p>
<blockquote><p>“Danach handelt es sich bei der beanstandeten Werbeaussage “Originalpatronen in 24 Stunden” um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die – ähnlich einer Überschrift – dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist.”</p></blockquote>
<p>Der Durchschnittsverbraucher, auf den es hier ankommt, wird daher durch die Aussage in den AdWords nicht irregeführt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Der BGH erkennt in seiner Entscheidung an, dass in AdWords nur begrenzter Platz zur Verfügung steht und weitere Einschränkungen einer Werbeaussage auf der Folgeseite erfolgen.</p>
<p>Allerdings muss man darauf achten, welche Einschränkungen gelten. Müssen für den 24-Stunden-Service z.B. Bestellungen zwischen 6 und 7 Uhr morgens eingehen, könnte die Bewertung einer solchen Anzeige durchaus anders ausfallen, da der Durchschnittsverbraucher mit solch merkwürdigen Einschränkungen rechnet. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/08/bgh-werbung-mit-lieferung-innerhalb-24-stunden-trotz-einschrankungen-zulassig/?et_cid=8&amp;et_lid=42893" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		<title>Neues Widerrufsrecht 2011: Übergangsfrist abgelaufen</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/07/neues-widerrufsrecht-2011-ubergangsfrist-abgelaufen/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 09:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 4. August 2011 traten die neuen Regelung hinsichtlich des Wertersatzes bei Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher in Kraft. Bis zum 4. November 2011 durften die seit 11. Juni 2010 gültigen Muster (und zwar nur die!) noch verwendet werden. Wer diese jetzt noch nutzt, begibt sich in eine große Abmahnfalle. Lesen Sie mehr dazu. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. August 2011 traten die neuen Regelung hinsichtlich des Wertersatzes bei Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher in Kraft. Bis zum 4. November 2011 durften die seit 11. Juni 2010 gültigen Muster (und zwar nur die!) noch verwendet werden. Wer diese jetzt noch nutzt, begibt sich in eine große Abmahnfalle.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr dazu.</strong></p>
<p>Viele Shopbetreiber werden bereits pünktlich zum 4. August 2011 ihre Widerrufsbelehrung angepasst haben, da sie andernfalls keinen Wertersatz für die Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist geltend machen konnten.</p>
<h2>Fristablauf: 4. November</h2>
<p><strong>Spätestens seit Freitag, 4. November 2011</strong>, sollten aber alle anderen Händler nachgezogen haben und an sämtlichen Stellen im Shop und in e-Mails die neue Belehrung eingepflegt haben. Wer jetzt noch die alte Belehrung nutzt, kann hierfür abgemahnt werden.</p>
<h2>Was hat sich geändert?</h2>
<p>Hauptgrund für die Änderungen ist die Neuregelung der Vorschriften  zum Wertersatz. Diese musst der Gesetzgeber an EuGH-Rechtsprechung anpassen.  Die Musterbelehrungen ändern sich jedoch auch noch in anderen Punkten.</p>
<h2>Neue Wertersatzregeln</h2>
<p>Der EuGH hatte im September 2009 geurteilt, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz teilweise europarechtswidrig seien (EuGH, Urteil v. 3.9.2009, C-489/07). Diese wurden nun geändert.</p>
<p>Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.</p>
<p>Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht. Das aktuelle Muster belehrt damit wie folgt über die Rechtsfolgen (Änderungen sind fett geschrieben):</p>
<blockquote><p>“[...] Können Sie uns die empfangene Leistung <strong>sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)</strong> nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren <strong>beziehungsweise herausgeben</strong>, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. <strong>Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.</strong> [...]“</p></blockquote>
<h2>Neue Paragrafen-Kette zum Fristbeginn</h2>
<p>Da der Wertersatz für die Nutzung der Ware in einem neuen §312e BGB festgehalten wurde, ändert sich im Muster auch die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist. Der bisherige § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in der Paragrafenkette ist durch <strong>§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB</strong> zu ersetzen.</p>
<h2>Änderungen bei der 40-Euro-Klausel</h2>
<p>Die 40-Euro-Klausel bleibt weiterhin bestehen, allerdings wird der Verbraucher nun darüber aufgeklärt, dass er  “die <strong>regelmäßigen </strong>Kosten der Rücksendung zu tragen” hat. Dieses Wort hat in der bisherigen Belehrung gefehlt, muss aber in der von mehreren Oberlandesgerichten geforderten separaten Kostentragungsvereinbarung zwingend enthalten sein (so OLG Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10).</p>
<p>Hierdurch gab es bislang Unterschiede zwischen Musterbelehrung und Kostentragungsvereinbarung, die der Gesetzgeber mit der Neufassung der Belehrung nun behoben hat. <strong></strong></p>
<p><strong>Doch Achtung</strong>: Auch mit der Gesetzesänderung ist eine separate Vereinbarung der Rücksendekosten nach wie vor erforderlich!</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Sollten Sie Ihre Belehrungen noch nicht an die aktuelle Gesetzesfassung angepasst haben, sollten Sie dringend nachholen! Darüber hinaus empfiehlt sich unbedingt die Verwendung der gesetzlichen Muster, da diese eine gesetzliche Privilegierung genießen und man somit für die richtige Verwendung dieser Muster nicht abgemahnt werden kann.</p>
<p>Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, hat Trusted Shops Ihnen ein kostenloses Whitepaper zum Download zur Verfügung gestellt. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/07/neues-widerrufsrecht-2011-morgen-lauft-die-ubergangsfrist-ab/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Online-Händler sollen besser vor Abmahnungen geschützt werden</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/04/online-handler-sollen-besser-vor-abmahnungen-geschutzt-werden/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 09:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesjustizministerium will besseren Schutz vor Abmahnungen schaffen. So soll unter anderem der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden, sodass sich der Abmahner nicht mehr das Gericht aussuchen kann, vor dem er seine Unterlassungsansprüche geltend machen will. Außerdem sollen die Regelungen zum Streitwert bei Abmahnungen angepasst werden. Lesen Sie mehr zu den Plänen. &#160; Am 3.11.2011 veröffentlichte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium will besseren Schutz vor Abmahnungen schaffen. So soll unter anderem der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden, sodass sich der Abmahner nicht mehr das Gericht aussuchen kann, vor dem er seine Unterlassungsansprüche geltend machen will. Außerdem sollen die Regelungen zum Streitwert bei Abmahnungen angepasst werden.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu den Plänen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 3.11.2011 veröffentlichte das Bundesjustizministerium diese Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p>„Die Beschwerden über die wachsende Zahl missbräuchlicher und überzogener Abmahnungen reißt nicht ab. Gerade Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis.“ Damit solle nun Schluss sein, so die Ministerin. Das Bundesjustizministerium werde demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll.</p>
<p>Der Gesetzentwurf soll vor allem kleinen Händlern und Existenzgründern helfen, die sich mit dem Internethandel eine Existenz aufbauen oder ein neues Geschäftsfeld erschließen wollen. Da moderne Software auch geringste Wettbewerbsverstöße im Internet mit wenig Aufwand aufspürt, wurden auch Bagatellverstöße in der Vergangenheit oft massenhaft abgemahnt.</p>
<p>Leutheusser-Schnarrenberger erklärt die Verbesserungen, die das Gesetz bringen soll: „Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben verändern.Die Gegenstands- und Streitwerte werden so angepasst, dass die Abmahnkosten nicht mehr aus dem Ruder laufen können.“</p>
<p>Nach geltendem Recht kommt es außerdem zu “fliegenden Gerichtsständen”, so dass Existenzgründer vor Gerichten weit weg von Niederlassung oder Wohnsitz verklagt werden. „Das forum shopping bei der Gerichtswahl wird beendet”, erläutert die Bundesjustizministerin. Außerdem sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten.</p>
<p>Auch im Urheberrecht soll der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. “Anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, drängen den eigentliche Abmahnzweck, nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, immer weiter in den Hintergrund”, so Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. „Nach der Buttonlösung gegen Internetabzocke von Verbrauchern ist das energische Vorgehen gegen missbräuchliche und überteuerte Abmahnungen der nächste Baustein für einen insgesamt verbraucher- und unternehmerfreundlicheren Onlinehandel.“</p></blockquote>
<p>Sobald der Entwurf im Volltext vorliegt, werden wir über die geplanten Maßnahmen im Einzelnen berichten.</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/04/online-handler-sollen-besser-vor-abmahnungen-geschutzt-werden/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Abmahnstudie: Die häufigsten Abmahngründe</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/10/12/aktuelle-abmahnstudie-die-haufigsten-abmahngrunde/</link>
		<comments>http://www.victec.de/2011/10/12/aktuelle-abmahnstudie-die-haufigsten-abmahngrunde/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 09:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen Trusted Shops Abmahnumfrage wurde abgefragt, aus welchem Grund die teilnehmenden Händler abgemahnt worden sind. An erster Stelle der häufigsten Verstöße stehen auch in diesem Jahr wieder fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht. Danach folgen Abmahnungen wegen der Verletzung von Marken- und Urheberrechten. Erfahren Sie hier mehr über das Umfrageergebnis. Die Widerrufsbelehrung birgt viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen Trusted Shops Abmahnumfrage wurde abgefragt, aus welchem Grund die teilnehmenden Händler abgemahnt worden sind. An erster Stelle der häufigsten Verstöße stehen auch in diesem Jahr wieder fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht. Danach folgen Abmahnungen wegen der Verletzung von Marken- und Urheberrechten.</p>
<p><strong>Erfahren Sie hier mehr über das Umfrageergebnis.</strong></p>
<p>Die Widerrufsbelehrung birgt viele Fallstricke, ob nun die Verwendung eines veralteten Musters oder ein fehlerhafter Fristbeginn. Insgesamt betrafen 28,5 Prozent der Abmahnungen das Widerrufsrecht.</p>
<p>Damit Sie nicht Gefahr laufen, dass es Ihnen genauso geht, denken Sie daran, dass am 4. August 2011 erneut Änderungen an der Musterbelehrung vorgenommen wurden und diese bis spätestens <strong>4. November 2011</strong> auch im Online-Shop aktualisiert werden muss.</p>
<p>Die 5 häufigsten Abmahngründe (teilweise kumuliert) sind</p>
<blockquote><p>1.    fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht (28,5 Prozent)<br />
2.    Markenrechtsverletzungen (12,0 Prozent)<br />
3.    Urheberrechtsverletzungen (9,5 Prozent)<br />
4.    fehlerhafte Preisangaben (9,0 Prozent)<br />
5.    fehlerhafte AGB (7,1 Prozent)</p></blockquote>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/10/12/abmahnumfrage2011-abmahngruende/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Europäischer Rat verabschiedet Verbraucherrechterichtlinie</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/10/11/europaischer-rat-verabschiedet-verbraucherrechterichtlinie/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 21:05:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.victec.de/?p=363</guid>
		<description><![CDATA[Am 23. Juni 2011 verabschiedete das Europaparlament die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Dieser Text war als Kompromiss nach dreijährigem Streit entstanden. Am 10. Oktober 2011 stimmte nun auch der Europäische Rat zu. Jetzt haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die neuen Regelungen in ihre nationalen Rechtsordnungen zu integrieren. Lesen Sie mehr über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 23. Juni 2011 verabschiedete das Europaparlament die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Dieser Text war als Kompromiss nach dreijährigem Streit entstanden. Am 10. Oktober 2011 stimmte nun auch der Europäische Rat zu. Jetzt haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die neuen Regelungen in ihre nationalen Rechtsordnungen zu integrieren.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr über die Richtlinie.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 23. Juni 2011 hat das Europaparlament die Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Nun hat auch der Rat den Text wie erwartet angenommen.</p>
<h2>Vollharmonisierung</h2>
<p>Nach dreijähriger Diskussion auf europäischer Ebene ist nun doch die sogenannte Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht eingeführt worden. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Gesetzgeber keine von den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen abweichenden Vorschriften erlassen oder aufrecht erhalten dürfen.</p>
<p>In der Richtlinie selbst sind nur wenige Ausnahmen von diesem Prinzip der Vollharmonisierung enthalten, so z.B. für die Informationspflichten im e-Commerce.</p>
<h2>Umsetzungsfrist</h2>
<p>Nachdem die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Diese Frist läuft also im Herbst 2013 ab.</p>
<h2>Wichtige Informationspflichten im Überblick:</h2>
<ul>
<li>Regelungen zu Kosten der Zahlungsart</li>
<li>Pflichtinformationen über Lieferbeschränkungen</li>
<li>Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines</li>
<li>Button-Lösung („Schaltflächenlösung“, kein „Doppelklick“)</li>
<li>Liefertermin wird Pflichtinformation</li>
</ul>
<h2>Änderungen beim Widerrufsrecht:</h2>
<ul>
<li>Europaweit 14-tägige Widerrufsfrist und Musterbelehrung</li>
<li>Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher</li>
<li>Hinsendekosten trägt Händler, allerdings keine Expresszuschläge o.ä.</li>
<li>Regelungen zur Erklärung des Widerrufs</li>
<li>Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht (u.a. „hygienisch sensible“ Waren, die entsiegelt wurden)</li>
<li>14 Tage Rücksendefrist für Verbraucher und Zurückbehaltungsrecht für Händler</li>
</ul>
<p>Eine detaillierte Aufstellung der wesentlichen Inhalte der Richtlinie finden Sie hier bei uns im Blog.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die jetzt verabschiedete Richtlinie ist ein großer Schritt in Sachen Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union. Jetzt muss &#8211; trotz der Vollharmonisierung &#8211; abgewartet werden, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umsetzen. Die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen sind ausgewogener als bisher und machen &#8211; endlich! &#8211; europaweiten Onlinehandel mit nur einem Shop möglich.</p>
<p>Wir werden Sie über die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten auf dem Laufenden halten. (cf)</p>
<p><em>Quelle: Dr. Carsten Fröhlisch<small></small> auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/10/11/europaischer-rat-verabschiedet-verbraucherrechterichtlinie/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
	</channel>
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