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		<title>Downloads werden durch EU-Richtlinie vom Widerrufsrecht ausgenommen</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/21/downloads-werden-durch-eu-richtlinie-vom-widerrufsrecht-ausgenommen/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 09:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Oktober wurde die Verbraucherrechterichtlinie durch den Rat der Europäischen Union angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese noch in nationales Recht umsetzen. In der Richtlinie werden das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen neu geregelt. Erstmals findet sich dann auch eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Downloads. Erfahren Sie hier, wann Downloads zukünftig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. &#160; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Oktober wurde die Verbraucherrechterichtlinie durch den Rat der Europäischen Union angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen diese noch in nationales Recht umsetzen. In der Richtlinie werden das Widerrufsrecht und dessen Ausnahmen neu geregelt. Erstmals findet sich dann auch eine gesetzliche Regelung zum Umgang mit Downloads.</p>
<p><strong>Erfahren Sie hier, wann Downloads zukünftig vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem das Europaparlament die Richtlinie über Rechte der Verbraucher am 24. Juni 2011 verabschiedete, wurde diese am 10. Oktober vom Rat der Europäischen Union angenommen. Die Richtlinie bringt zahlreiche Änderungen für Online-Händler mit sich, unter anderem eine komplette Neuregelung des Widerrufsrechtes.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, die Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Abweichungen von der Richtlinie sind dabei fast unmöglich.</p>
<h2>Ausnahmen vom Widerrufsrecht</h2>
<p>In Art. 16 der Richtlinie werden die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geregelt. Teilweise weichen die in der Richtlinie aufgeführten Ausnahmen von den bereits bestehenden ab. So findet sich erstmals eine Regelungen zu Downloads.</p>
<blockquote><p><em>Derzeit ist in Deutschland nicht abschließend geklärt, ob Downloads als Ware gelten und dabei unter die Ausnahme “zur Rücksendung nicht geeignet” fallen, oder ob sie als Dienstleistung einstufen sind und ein grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht daher möglicherweise erlöschen kann.</em></p></blockquote>
<h2>Neue Ausnahme</h2>
<p>Art. 16 lit. m der Richtlinie lautet:</p>
<blockquote><p>“Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen … kein Widerrufsrecht … vor, wenn</p>
<p>digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einen materiellen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung bereits begonnen, der Verbraucher dieser Ausführung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert.”</p></blockquote>
<h2>Klare Regelung</h2>
<p>Mit dieser neuen Ausnahme bedarf es keiner Unterscheidung mehr, ob Downloads im Sinne des Fernabsatzrechtes eine Ware oder eine Dienstleistung sind.</p>
<p>“Digitale Inhalte” werden in Art. 2 Nr. 11 definiert als</p>
<blockquote><p>“Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden.”</p></blockquote>
<p>Eine ausführlichere Erklärung des Begriffs bietet Erwägungsgrund 19 der Richtlinie. So heißt es dort:</p>
<blockquote><p>“Digitale Inhalte bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen, Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit, von einem materiellen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.</p>
<p>Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.</p>
<p>Werden digitale Inhalte auf einem materiellen Datenträger wie einer CD oder einer DVD bereitgestellt, sollten diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden.</p>
<p>[...]</p>
<p>Für derartige Verträge sollte der Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, es sei denn, er hat während der Widerrufsfrist dem Beginn der Erfüllung zugestimmt und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert. [...]“</p></blockquote>
<p>Damit sind also ganz klar auch Downloads gemeint.</p>
<h2>Abofallen</h2>
<p>Darunter fallen aber auch kostenpflichtige Registrierungen, um sich dann in einem Portal z.B. Kochrezepte durchlesen zu können, wie das von bekannten Abofallen angeboten wird. Vor derartigen Kostenfallen soll aber der Verbraucher durch die Button-Lösung geschützt werden.</p>
<h2>Erlöschen des Widerrufsrechtes</h2>
<p>Zwar stehen die Downloads in dem Artikel, in dem es um die Ausnahmen vom Widerrufsrecht geht, streng genommen handelt es sich aber um einen Erlöschenstatbestand.</p>
<p>Denn grundsätzlich besteht auch bei Downloads ein Widerrufsrecht. Dieses existiert nur dann nicht mehr, wenn</p>
<ol>
<li>die Ausführung (also das Laden der Daten) bereits begonnen hat,</li>
<li>der Verbraucher dieser zuvor ausdrücklich zugestimmt hat und</li>
<li>der Verbraucher zur Kenntnis genommen hat, dass er sein Widerrufsrecht durch die Ausführung verliert.</li>
</ol>
<p>Diese drei Voraussetzungen müssen alle zusammen erfüllt sein, damit das Widerrufsrecht im Falle von Downloads erlischt.</p>
<h2>Ausdrückliche Zustimmung</h2>
<p>Fraglich ist, wie die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers aussehen muss, damit die zweite Voraussetzung erfüllt ist.</p>
<p>Denkbar ist hier, dass es ausreicht, dass der Verbraucher einen Button betätigt, auf dem z.B. steht “Jetzt mit dem Download beginnen”. Denkbar ist aber auch, dass es – wie häufig im Bereich des Datenschutzes zur Einwilligung vertreten wird – erforderlich ist, dass der Verbraucher in einem zweistufigen Verfahren seine Zustimmung erklären muss.</p>
<p>Dies könnte so ausgestaltet sein, dass er zunächst ein Häkchen setzen muss, mit dem er zustimmt, dass mit der Ausführung begonnen werden soll und dann erst durch Betätigen einer Schaltfläche der Download tatsächlich beginnt.</p>
<p>Begründet wird diese Zweistufigkeit im Datenschutzrecht mit dem Schutz vor Übereilung.</p>
<h2>Kenntnisnahme</h2>
<p>Unabhängig von der Ausgestaltung der Zustimmung muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn mit der Ausführung begonnen wird. Diese Information ist in unmittelbarer Nähe zu der Schaltfläche zu erteilen, die für den Beginn des Downloads betätigt werden muss.</p>
<h2>Beginn der Ausführung</h2>
<p>Zu guter Letzt muss dann auch tatsächlich mit dem Download begonnen worden sein.</p>
<p>Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Verbraucher einen Vertrag über einen Download nicht mehr widerrufen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Für die Anbieter digitaler Inhalte wird mit Art. 16 lit. m der Richtlinie erstmals Klarheit hinsichtlich des Bestehens bzw. Erlöschens eines Widerrufsrechtes geschaffen. Wie genau die “ausdrückliche Zustimmung” vom Verbraucher abzufragen ist, muss noch abgewartet werden. Hier kommt es auch darauf an, wie der Gesetzgeber die entsprechende deutsche Regelung formuliert. Letztlich wird hier wohl auch die Rechtsprechung wieder gefragt sein, welche Anforderungen sie für ausreichend hält.</p>
<p>Sobald die Richtlinie in Kraft tritt und die entsprechenden Normen ins deutsche Recht umgesetzt wurden, werden wir Sie darüber informieren. Noch ist diese Ausnahme kein geltendes Recht in Deutschland.</p>
<h2>Update: Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht</h2>
<p>Am 22. November wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie muss bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Über die Umsetzungsmaßnahmen werden wir Sie auf dem Laufenden halten. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/21/downloads-werden-durch-eu-richtlinie-vom-widerrufsrecht-ausgenommen/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Werbung mit “Lieferung innerhalb 24 Stunden” trotz Einschränkungen zulässig</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 09:00:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zeichenanzahl in Google-AdWords ist beschränkt. Daher werben viele Händler nur schlagwortartig in diesen Anzeigen, z.B. mit der Aussage “Lieferung innerhalb von 24 Stunden”. Ist diese Lieferzeit aber an Bedingungen geknüpft, ist die Werbung nicht irreführend, wenn sich diese Bedingungen in dem Rahmen bewegen, mit dem der Verbraucher rechnet, entschied nun der BGH. Lesen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zeichenanzahl in Google-AdWords ist beschränkt. Daher werben viele Händler nur schlagwortartig in diesen Anzeigen, z.B. mit der Aussage “Lieferung innerhalb von 24 Stunden”. Ist diese Lieferzeit aber an Bedingungen geknüpft, ist die Werbung nicht irreführend, wenn sich diese Bedingungen in dem Rahmen bewegen, mit dem der Verbraucher rechnet, entschied nun der BGH.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu dem Urteil.</strong></p>
<p><strong></strong>Vor dem BGH stritten sich zwei Parteien in der Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 27.05.2010, I-4 U 213/09).</p>
<p>Die Beklagte warb in einer AdWords-Anzeige mit der Aussage:</p>
<blockquote><p>“Original-Druckpatrone<br />
innerhalb von 24 Stunden<br />
günstig – schnell – zuverlässig”</p></blockquote>
<p>Klickte man die Anzeige an, gelangte man auf die Website der Beklagten, auf der diese 24-Stunden-Lieferung näher erläutert wurde:</p>
<blockquote><p>“<strong>24 Stunden Lieferservice ohne Aufschlag</strong><br />
Artikel, die Sie bei uns bis 16:45 bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei Ihnen.”</p></blockquote>
<p>Die Klägerin hielt die Werbung in den AdWords für irreführend, weil die Anzeige den Eindruck vermittelte, die Beklagte würde einen 24 Stunden Lieferdienst ohne Einschränkungen anbieten.</p>
<p>Die Beklagte war der Meinung, ihre Anzeige sei nicht irreführend, da der Verbraucher es gewohnt sei, dass derartige Lieferservices mit geringen Einschränkungen versehen sind. Über diese werde er auch sofort aufgeklärt, wenn er auf die Anzeige klickt.</p>
<h2>Klage abgewiesen</h2>
<p>Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Das OLG Hamm hatte hierzu ausgeführt, dass Verbraucher es gewohnt seien, dass derartige Services Beschränkungen unterliegen. Außerdem wüssten sie, dass in AdWords wenig Platz ist und eine Werbeaussage daher auf der Website der Beklagten näher erläutert werde.</p>
<p>Zwar mögen manche Verbraucher die Werbung für “bare Münze” nehmen, so das Gericht, aber auch das reiche für eine Irreführung nicht aus, da die Beklagte auf ihrer Startseite sofort über die Einschränkungen aufklärte.</p>
<h2>Revision zurückgewiesen</h2>
<p>Diese Beurteilung des OLG hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH im Ergebnis stand.</p>
<p>Der BGH vergleicht die Werbung in der Anzeige mit einer Überschrift, die dazu einladen soll, den restlichen Text zu lesen:</p>
<blockquote><p>“Danach handelt es sich bei der beanstandeten Werbeaussage “Originalpatronen in 24 Stunden” um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die – ähnlich einer Überschrift – dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Link verweist.”</p></blockquote>
<p>Der Durchschnittsverbraucher, auf den es hier ankommt, wird daher durch die Aussage in den AdWords nicht irregeführt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Der BGH erkennt in seiner Entscheidung an, dass in AdWords nur begrenzter Platz zur Verfügung steht und weitere Einschränkungen einer Werbeaussage auf der Folgeseite erfolgen.</p>
<p>Allerdings muss man darauf achten, welche Einschränkungen gelten. Müssen für den 24-Stunden-Service z.B. Bestellungen zwischen 6 und 7 Uhr morgens eingehen, könnte die Bewertung einer solchen Anzeige durchaus anders ausfallen, da der Durchschnittsverbraucher mit solch merkwürdigen Einschränkungen rechnet. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/08/bgh-werbung-mit-lieferung-innerhalb-24-stunden-trotz-einschrankungen-zulassig/?et_cid=8&amp;et_lid=42893" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		<title>Neues Widerrufsrecht 2011: Übergangsfrist abgelaufen</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/07/neues-widerrufsrecht-2011-ubergangsfrist-abgelaufen/</link>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 09:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 4. August 2011 traten die neuen Regelung hinsichtlich des Wertersatzes bei Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher in Kraft. Bis zum 4. November 2011 durften die seit 11. Juni 2010 gültigen Muster (und zwar nur die!) noch verwendet werden. Wer diese jetzt noch nutzt, begibt sich in eine große Abmahnfalle. Lesen Sie mehr dazu. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 4. August 2011 traten die neuen Regelung hinsichtlich des Wertersatzes bei Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher in Kraft. Bis zum 4. November 2011 durften die seit 11. Juni 2010 gültigen Muster (und zwar nur die!) noch verwendet werden. Wer diese jetzt noch nutzt, begibt sich in eine große Abmahnfalle.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr dazu.</strong></p>
<p>Viele Shopbetreiber werden bereits pünktlich zum 4. August 2011 ihre Widerrufsbelehrung angepasst haben, da sie andernfalls keinen Wertersatz für die Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist geltend machen konnten.</p>
<h2>Fristablauf: 4. November</h2>
<p><strong>Spätestens seit Freitag, 4. November 2011</strong>, sollten aber alle anderen Händler nachgezogen haben und an sämtlichen Stellen im Shop und in e-Mails die neue Belehrung eingepflegt haben. Wer jetzt noch die alte Belehrung nutzt, kann hierfür abgemahnt werden.</p>
<h2>Was hat sich geändert?</h2>
<p>Hauptgrund für die Änderungen ist die Neuregelung der Vorschriften  zum Wertersatz. Diese musst der Gesetzgeber an EuGH-Rechtsprechung anpassen.  Die Musterbelehrungen ändern sich jedoch auch noch in anderen Punkten.</p>
<h2>Neue Wertersatzregeln</h2>
<p>Der EuGH hatte im September 2009 geurteilt, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatz teilweise europarechtswidrig seien (EuGH, Urteil v. 3.9.2009, C-489/07). Diese wurden nun geändert.</p>
<p>Gemäß dem neuen § 312e Abs. 1 BGB steht dem Unternehmer ein Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch dann zu, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Außerdem muss der Händler den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerrufsrecht belehren.</p>
<p>Wertersatz für die Verschlechterung der Sache kann der Unternehmer nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht. Das aktuelle Muster belehrt damit wie folgt über die Rechtsfolgen (Änderungen sind fett geschrieben):</p>
<blockquote><p>“[...] Können Sie uns die empfangene Leistung <strong>sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)</strong> nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren <strong>beziehungsweise herausgeben</strong>, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. <strong>Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.</strong> [...]“</p></blockquote>
<h2>Neue Paragrafen-Kette zum Fristbeginn</h2>
<p>Da der Wertersatz für die Nutzung der Ware in einem neuen §312e BGB festgehalten wurde, ändert sich im Muster auch die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist. Der bisherige § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in der Paragrafenkette ist durch <strong>§ 312g Absatz 1 Satz 1 BGB</strong> zu ersetzen.</p>
<h2>Änderungen bei der 40-Euro-Klausel</h2>
<p>Die 40-Euro-Klausel bleibt weiterhin bestehen, allerdings wird der Verbraucher nun darüber aufgeklärt, dass er  “die <strong>regelmäßigen </strong>Kosten der Rücksendung zu tragen” hat. Dieses Wort hat in der bisherigen Belehrung gefehlt, muss aber in der von mehreren Oberlandesgerichten geforderten separaten Kostentragungsvereinbarung zwingend enthalten sein (so OLG Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011, 6 U 80/10).</p>
<p>Hierdurch gab es bislang Unterschiede zwischen Musterbelehrung und Kostentragungsvereinbarung, die der Gesetzgeber mit der Neufassung der Belehrung nun behoben hat. <strong></strong></p>
<p><strong>Doch Achtung</strong>: Auch mit der Gesetzesänderung ist eine separate Vereinbarung der Rücksendekosten nach wie vor erforderlich!</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Sollten Sie Ihre Belehrungen noch nicht an die aktuelle Gesetzesfassung angepasst haben, sollten Sie dringend nachholen! Darüber hinaus empfiehlt sich unbedingt die Verwendung der gesetzlichen Muster, da diese eine gesetzliche Privilegierung genießen und man somit für die richtige Verwendung dieser Muster nicht abgemahnt werden kann.</p>
<p>Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, hat Trusted Shops Ihnen ein kostenloses Whitepaper zum Download zur Verfügung gestellt. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/07/neues-widerrufsrecht-2011-morgen-lauft-die-ubergangsfrist-ab/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Online-Händler sollen besser vor Abmahnungen geschützt werden</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/11/04/online-handler-sollen-besser-vor-abmahnungen-geschutzt-werden/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 09:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesjustizministerium will besseren Schutz vor Abmahnungen schaffen. So soll unter anderem der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden, sodass sich der Abmahner nicht mehr das Gericht aussuchen kann, vor dem er seine Unterlassungsansprüche geltend machen will. Außerdem sollen die Regelungen zum Streitwert bei Abmahnungen angepasst werden. Lesen Sie mehr zu den Plänen. &#160; Am 3.11.2011 veröffentlichte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesjustizministerium will besseren Schutz vor Abmahnungen schaffen. So soll unter anderem der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden, sodass sich der Abmahner nicht mehr das Gericht aussuchen kann, vor dem er seine Unterlassungsansprüche geltend machen will. Außerdem sollen die Regelungen zum Streitwert bei Abmahnungen angepasst werden.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu den Plänen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 3.11.2011 veröffentlichte das Bundesjustizministerium diese Pressemitteilung:</p>
<blockquote><p>„Die Beschwerden über die wachsende Zahl missbräuchlicher und überzogener Abmahnungen reißt nicht ab. Gerade Kleinunternehmer, die auf der eigenen Internetseite oder über Plattformen wie Ebay und Amazon Handel treiben, geraten durch überzogene Abmahnkosten schnell in finanzielle Bedrängnis.“ Damit solle nun Schluss sein, so die Ministerin. Das Bundesjustizministerium werde demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für solche Abmahnungen reduzieren soll.</p>
<p>Der Gesetzentwurf soll vor allem kleinen Händlern und Existenzgründern helfen, die sich mit dem Internethandel eine Existenz aufbauen oder ein neues Geschäftsfeld erschließen wollen. Da moderne Software auch geringste Wettbewerbsverstöße im Internet mit wenig Aufwand aufspürt, wurden auch Bagatellverstöße in der Vergangenheit oft massenhaft abgemahnt.</p>
<p>Leutheusser-Schnarrenberger erklärt die Verbesserungen, die das Gesetz bringen soll: „Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben verändern.Die Gegenstands- und Streitwerte werden so angepasst, dass die Abmahnkosten nicht mehr aus dem Ruder laufen können.“</p>
<p>Nach geltendem Recht kommt es außerdem zu “fliegenden Gerichtsständen”, so dass Existenzgründer vor Gerichten weit weg von Niederlassung oder Wohnsitz verklagt werden. „Das forum shopping bei der Gerichtswahl wird beendet”, erläutert die Bundesjustizministerin. Außerdem sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten.</p>
<p>Auch im Urheberrecht soll der Abmahnmissbrauch eingedämmt werden. “Anwaltliche Geschäftsmodelle, die allein auf die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern ausgerichtet sind, drängen den eigentliche Abmahnzweck, nämlich berechtigte Interessen unbürokratisch außerhalb von Gerichtsverfahren einfordern zu können, immer weiter in den Hintergrund”, so Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. „Nach der Buttonlösung gegen Internetabzocke von Verbrauchern ist das energische Vorgehen gegen missbräuchliche und überteuerte Abmahnungen der nächste Baustein für einen insgesamt verbraucher- und unternehmerfreundlicheren Onlinehandel.“</p></blockquote>
<p>Sobald der Entwurf im Volltext vorliegt, werden wir über die geplanten Maßnahmen im Einzelnen berichten.</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/11/04/online-handler-sollen-besser-vor-abmahnungen-geschutzt-werden/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Abmahnstudie: Die häufigsten Abmahngründe</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/10/12/aktuelle-abmahnstudie-die-haufigsten-abmahngrunde/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Oct 2011 09:00:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[In der aktuellen Trusted Shops Abmahnumfrage wurde abgefragt, aus welchem Grund die teilnehmenden Händler abgemahnt worden sind. An erster Stelle der häufigsten Verstöße stehen auch in diesem Jahr wieder fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht. Danach folgen Abmahnungen wegen der Verletzung von Marken- und Urheberrechten. Erfahren Sie hier mehr über das Umfrageergebnis. Die Widerrufsbelehrung birgt viele [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der aktuellen Trusted Shops Abmahnumfrage wurde abgefragt, aus welchem Grund die teilnehmenden Händler abgemahnt worden sind. An erster Stelle der häufigsten Verstöße stehen auch in diesem Jahr wieder fehlerhafte Belehrungen über das Widerrufsrecht. Danach folgen Abmahnungen wegen der Verletzung von Marken- und Urheberrechten.</p>
<p><strong>Erfahren Sie hier mehr über das Umfrageergebnis.</strong></p>
<p>Die Widerrufsbelehrung birgt viele Fallstricke, ob nun die Verwendung eines veralteten Musters oder ein fehlerhafter Fristbeginn. Insgesamt betrafen 28,5 Prozent der Abmahnungen das Widerrufsrecht.</p>
<p>Damit Sie nicht Gefahr laufen, dass es Ihnen genauso geht, denken Sie daran, dass am 4. August 2011 erneut Änderungen an der Musterbelehrung vorgenommen wurden und diese bis spätestens <strong>4. November 2011</strong> auch im Online-Shop aktualisiert werden muss.</p>
<p>Die 5 häufigsten Abmahngründe (teilweise kumuliert) sind</p>
<blockquote><p>1.    fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht (28,5 Prozent)<br />
2.    Markenrechtsverletzungen (12,0 Prozent)<br />
3.    Urheberrechtsverletzungen (9,5 Prozent)<br />
4.    fehlerhafte Preisangaben (9,0 Prozent)<br />
5.    fehlerhafte AGB (7,1 Prozent)</p></blockquote>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/10/12/abmahnumfrage2011-abmahngruende/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Europäischer Rat verabschiedet Verbraucherrechterichtlinie</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/10/11/europaischer-rat-verabschiedet-verbraucherrechterichtlinie/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 21:05:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.victec.de/?p=363</guid>
		<description><![CDATA[Am 23. Juni 2011 verabschiedete das Europaparlament die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Dieser Text war als Kompromiss nach dreijährigem Streit entstanden. Am 10. Oktober 2011 stimmte nun auch der Europäische Rat zu. Jetzt haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die neuen Regelungen in ihre nationalen Rechtsordnungen zu integrieren. Lesen Sie mehr über die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 23. Juni 2011 verabschiedete das Europaparlament die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher. Dieser Text war als Kompromiss nach dreijährigem Streit entstanden. Am 10. Oktober 2011 stimmte nun auch der Europäische Rat zu. Jetzt haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die neuen Regelungen in ihre nationalen Rechtsordnungen zu integrieren.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr über die Richtlinie.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 23. Juni 2011 hat das Europaparlament die Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Nun hat auch der Rat den Text wie erwartet angenommen.</p>
<h2>Vollharmonisierung</h2>
<p>Nach dreijähriger Diskussion auf europäischer Ebene ist nun doch die sogenannte Vollharmonisierung im Fernabsatzrecht eingeführt worden. Dies hat zur Folge, dass die nationalen Gesetzgeber keine von den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen abweichenden Vorschriften erlassen oder aufrecht erhalten dürfen.</p>
<p>In der Richtlinie selbst sind nur wenige Ausnahmen von diesem Prinzip der Vollharmonisierung enthalten, so z.B. für die Informationspflichten im e-Commerce.</p>
<h2>Umsetzungsfrist</h2>
<p>Nachdem die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, haben die Mitgliedstaaten 2 Jahre Zeit, die Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Diese Frist läuft also im Herbst 2013 ab.</p>
<h2>Wichtige Informationspflichten im Überblick:</h2>
<ul>
<li>Regelungen zu Kosten der Zahlungsart</li>
<li>Pflichtinformationen über Lieferbeschränkungen</li>
<li>Verbot kostenpflichtiger Kundenhotlines</li>
<li>Button-Lösung („Schaltflächenlösung“, kein „Doppelklick“)</li>
<li>Liefertermin wird Pflichtinformation</li>
</ul>
<h2>Änderungen beim Widerrufsrecht:</h2>
<ul>
<li>Europaweit 14-tägige Widerrufsfrist und Musterbelehrung</li>
<li>Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher</li>
<li>Hinsendekosten trägt Händler, allerdings keine Expresszuschläge o.ä.</li>
<li>Regelungen zur Erklärung des Widerrufs</li>
<li>Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht (u.a. „hygienisch sensible“ Waren, die entsiegelt wurden)</li>
<li>14 Tage Rücksendefrist für Verbraucher und Zurückbehaltungsrecht für Händler</li>
</ul>
<p>Eine detaillierte Aufstellung der wesentlichen Inhalte der Richtlinie finden Sie hier bei uns im Blog.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die jetzt verabschiedete Richtlinie ist ein großer Schritt in Sachen Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union. Jetzt muss &#8211; trotz der Vollharmonisierung &#8211; abgewartet werden, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr jeweiliges nationales Recht umsetzen. Die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen sind ausgewogener als bisher und machen &#8211; endlich! &#8211; europaweiten Onlinehandel mit nur einem Shop möglich.</p>
<p>Wir werden Sie über die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten auf dem Laufenden halten. (cf)</p>
<p><em>Quelle: Dr. Carsten Fröhlisch<small></small> auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/10/11/europaischer-rat-verabschiedet-verbraucherrechterichtlinie/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		<item>
		<title>bvh veröffentlich Prognose zum e-Commerce-Umsatz in 2011</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/10/10/bvh-veroffentlich-prognose-zum-e-commerce-umsatz-in-2011/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 09:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer mehr Umsätze werden über das Internet erwirtschaftet. Wie viele Millionen Euro es zum Jahresende sein könnten, hat der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) in einer Marktstudie erhoben. Trotz Eurokrise und Rettungsschirm sind die Deutschen im Netz nach wie vor konsumfreudig. Zur Prognose für 2011. &#160; Ausgehend von den Umsatzzahlen des Interaktiven Handels der vergangenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Umsätze werden über das Internet erwirtschaftet. Wie viele Millionen Euro es zum Jahresende sein könnten, hat der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) in einer Marktstudie erhoben. Trotz Eurokrise und Rettungsschirm sind die Deutschen im Netz nach wie vor konsumfreudig.</p>
<p><strong>Zur Prognose für 2011.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ausgehend von den Umsatzzahlen des Interaktiven Handels der vergangenen neun Monate rechnet der bvh für das Gesamtjahr nach wie vor mit einem Gesamtumsatz von über 32,2 Milliarden Euro (+ 7 Prozent zum Jahr 2010). Der reine E-Commerce-Anteil wird dann bei 21,1 Milliarden Euro (+ 15,0 Prozent zum Jahr 2010) liegen und entspricht einem Anteil von 65 Prozent am gesamten Umsatz des Interaktiven Handels.</p>
<p>bvh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer analysiert die aktuelle Entwicklung:</p>
<blockquote><p>„Die ersten drei Quartale verliefen konstant erfolgreich. Auch wenn das dritte Quartal das bisher umsatzstärkste in diesem Jahr war, muss trotzdem erwähnt werden, dass die Umsätze der einzelnen Quartale sehr dicht beieinander liegen. Diese konstant guten Zahlen sprechen für die stetige Entwicklung des Interaktiven Handels.</p>
<p>Wir richten nun gespannt den Blick nach vorn zum letzten und umsatztechnisch relevantesten Quartal. In Kürze beginnt das Weihnachtsgeschäft. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahre gehen wir aktuell davon aus, dass der Quartalsumsatz des dritten Quartals noch einmal getoppt werden kann.“</p></blockquote>
<h2>Bekleidung im 3. Quartal stark</h2>
<p>Ein Blick auf das abgelaufene dritte Quartal 2011 zeigt, dass die Umsätze über das laufende Jahr relativ gleichmäßig verteilt sind. Per 30.09.2011 wurden im Online-Handel rund 15,67 Milliarden Euro erwirtschaftet. In Q3 waren es 5,34 Milliarden Euro. Somit müssten die Unternehmen im traditionell starken Weihnachtsgeschäft nur noch etwas mehr als fünf Milliarden Euro umsetzen, um die Jahres-Prognose des bvh zu erfüllen.</p>
<p>Interessant auch, welche Warengruppen im dritten Quartal die meisten Umsätze erwirtschaftet haben:</p>
<ol>
<li>Bekleidung/Textilien/Schuhe (2,72 Milliarden Euro)</li>
<li>Medien, Bild- und Tonträger (792 Millionen Euro)</li>
<li>Computer und Zubehör (682 Millionen Euro)</li>
<li>Unterhaltungselektronik/ Elektronikartikel (681 Millionen Euro)</li>
<li>Möbel und Dekorationsartikel (568 Millionen Euro)</li>
</ol>
<p>Branchenbeobachter wie Jochen Krisch sehen der Entwicklung im Online-Handel positiv entgegen und gehen davon aus, dass der Markt weiter an Dynamik gewinnen werden.</p>
<blockquote><p>&#8220;Der E-Commerce lernt dazu, die Professionalisierung schreitet voran, und sobald bestimmte kritische Umsatzschwellen überschritten werden, kommen die üblichen Skaleneffekte zum Tragen. Die Fixkosten sinken im Vergleich zum Umsatz, machen den Handel online noch wettbewerbsfähiger, was zu zusätzlichen Umsätzen/Marktanteilen führt, etc.&#8221;</p></blockquote>
<p><em>Quelle: Olaf Groß auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/10/10/bvh-veroffentlich-prognose-zum-e-commerce-umsatz-in-2011/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		<title>Durchgestrichene statt-Preise müssen erklärt werden</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/09/30/durchgestrichene-statt-preise-mussen-erklart-werden/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 09:01:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Im März hat der BGH entschieden, dass bei durchgestrichenen Einführungspreisen erklärt werden müsse, wie lange der gesenkte Preis verlangt werde und welche Bedeutung der durchgestrichene Preis hat. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass gerade bei Markenartikeln die durchgestrichenen Preise immer erklärt werden müssen. Lesen Sie mehr zu dem Urteil. Vor dem LG Düsseldorf (Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im März hat der BGH entschieden, dass bei durchgestrichenen Einführungspreisen erklärt werden müsse, wie lange der gesenkte Preis verlangt werde und welche Bedeutung der durchgestrichene Preis hat. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass gerade bei Markenartikeln die durchgestrichenen Preise immer erklärt werden müssen.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu dem Urteil.</strong></p>
<p>Vor dem LG Düsseldorf (Urteil v. 20.09.2011, 38 O 58/09) stritten sich zwei Online-Händler, die Schuhe verkaufen.</p>
<h2>Werbung mit durchgestrichenen Preisen</h2>
<p>Der Antragsgegner warb mit durchgestrichenen statt-Preisen, z.B. so:</p>
<blockquote><p><del>statt 99,95 Euro</del> nur 89,95 Euro</p></blockquote>
<p>Diese Art der Werbung hielt die Antragsgegnerin für irreführend, da für den Verbraucher nicht erkennbar sei,</p>
<blockquote><p>&#8220;um welche Preise es sich bei den mit statt gekennzeichneten Preisen handele. In Betracht komme neben einem früher erlangten Preis jedenfalls bei Markenartikeln u.a. auch eine Herstellerempfehlung oder der Preis von Mitbewerbern.&#8221;</p></blockquote>
<p>Bereits am 15. Juni 2009 wurde dem Antragsgegner daher die entsprechende Werbung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt.</p>
<h2>Heutiges Verbraucherleitbild</h2>
<p>Gegen diese Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Er ist der Meinung, dass nach dem heutigen Verbraucherleitbild jedem Verbraucher klar sei, dass es sich bei durchgestrichenen Preisen um den früher vom Antragsgegner verlangten Preis handele, sodass eine Irreführung ausgeschlossen sei.</p>
<h2>Bestätigung der Verbotsverfügung</h2>
<p>Dieser Ansicht folgte das LG Düsseldorf nicht und bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung.</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Preisangaben der Internetwerbung sind als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG anzusehen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Wer auf andere Preise &#8211; wie hier durchgestrichene statt-Preise &#8211; Bezug nimmt, müsse dies klar und bestimmt tun, so das Gericht. Insbesondere müsse deutlich werden, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele.</p>
<blockquote><p>&#8220;Solche Angaben fehlen hier. Gerade auch ein durchschnittlich aufmerksamer und informierter Verbraucher wird vor dem Hintergrund teilweise ganz erheblicher Differenzen zwischen den Preisen überlegen müssen, welchen Hintergrund solche Preisunterschiede haben.</p>
<p>Bei Markenartikeln legen zumeist schon die Händler erheblichen Wert auf eine einheitliche Preisgestaltung. Der Verbraucher weiß, dass Hersteller Preisempfehlungen aussprechen. Zudem kann sich ein üblicher Marktpreis gebildet haben oder eine Einführungsaktion mit Sonderpreisen stattfinden.</p>
<p>Der Umstand, dass die mit &#8220;statt&#8221; gekennzeichnete Preisangabe durchgestrichen ist, hat auf die Frage der Bezugnahme keinen Einfluss. Ein durchgestrichener Preis soll verdeutlichen, dass dieser Preis nicht verlangt wird. Ein entscheidender Hinweis darauf, dass es sich um einen vom Verkäufer früher verlangten Preis handelt, lässt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen.</p>
<p>Eine in dieser Hinsicht entscheidende Änderung der Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof noch im Jahr 2005 ausdrücklich auf die Eignung zur Irreführung bei sogenannten Stattpreisen verwiesen (BGH GRUR 2005, 692 ff.). Der Hinweis auf eine geänderte Sachlage (Hefermehl/Köhler/Bornkamm Randnummer 7.132 zu § 5 UWG) mag für den Umgang mit empfohlenen Herstellerpreisen gelten.</p>
<p>Vorliegend sind jedoch weitere Möglichkeiten der Preisgestaltung nicht von vornherein auszuschließen. Die konkrete Darstellung der Preisgegenüberstellung ohne klare Hinweise darauf, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Preis um einen früher verlangten Preis handelt, ist daher als zur Irreführung geeignete Angabe über Preisvorteile anzusehen.&#8221;</p></blockquote>
<h2>Auffassung des OLG Düsseldorf</h2>
<p>Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 29.06.2010 &#8211; I-20 U 28/10) &#8211; immerhin für eine Berufung gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf zuständig &#8211; nimmt in dieser Frage eine wesentlich liberalere und händlerfreundlichere Position ein. Es hat bereits im Juni 2010 entschieden, dass durchgestrichene statt-Preise nicht näher erklärt werden müssten, weil jeder Verbraucher wisse, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher vom Händler verlangten Preis handele.</p>
<p>Leider hat das LG Düsseldorf diese Entscheidung völlig unerwähnt gelassen und nicht begründet, weshalb es von dieser Auffassung abweicht.</p>
<h2>BGH zu Streichpreisen</h2>
<p>Im März 2011 hatte darüber hinaus auch der BGH (Urteil v. 17.03.2011, I ZR 81/09 &#8211; Original Kanchipur) ein Urteil zu durchgestrichenen Preis gefällt. Zwar erging dieses Urteil zu Einführungspreisen, aber dass diese Entscheidung auf sämtliche Streichpreise Auswirkungen hat, ist nicht ausgeschlossen. Auch mit diese Entscheidung ließ das LG Düsseldorf leider unerwähnt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Das Werbemittel der durchgestrichenen Statt-Preise sollte man wohl zurzeit nur einsetzen, wenn man auch erklärt, welche Bedeutung der durchgestrichene Preis hat. Zwar überzeugt (zumindest mich) die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, andere sehen dies jedoch anders. Ob gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt wurde, ist nicht bekannt. Sobald sich Änderungen an der Entscheidung durch das OLG ergeben sollten, werden wir Sie hier darüber informieren. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/09/30/lg-dusseldorf-durchgestrichene-statt-preise-mussen-erklart-werden/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Bitte zur Rücksendung in Originalverpackung ist zulässig</title>
		<link>http://www.victec.de/2011/09/30/lg-hamburg-die-bitte-zur-rucksendung-in-originalverpackung-ist-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 09:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Fehlen der Originalverpackung nach Rücksendung der Ware kann für den Händler den Wiederverkauf sehr schwierig machen. Daher findet man oft Klauseln in AGB, mit denen der Kunde darum geben wird, nach erfolgtem Widerruf die Ware in eben dieser Originalverpackung zurückzusenden. Das LG Hamburg hielt diese und weitere AGB Klauseln nun für zulässig. Lesen Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Fehlen der Originalverpackung nach Rücksendung der Ware kann für den Händler den Wiederverkauf sehr schwierig machen. Daher findet man oft Klauseln in AGB, mit denen der Kunde darum geben wird, nach erfolgtem Widerruf die Ware in eben dieser Originalverpackung zurückzusenden. Das LG Hamburg hielt diese und weitere AGB Klauseln nun für zulässig.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr zu dem Urteil.</strong></p>
<p>Vor dem LG Hamburg (Urteil v. 06.01.2011, 327 O 779/10) stritten sich zwei Händler für Süßwaren und Kaffeeprodukte über die Zulässigkeit diverser AGB-Klauseln sowie die Angabe von Grundpreisen.</p>
<h2>Falsche Grundpreisangabe</h2>
<p>In dem Online-Shop der Antragsgegnerin wurde ein Paket von 3 Espresso-Sorten zum Gesamtpreis von 22,90 Euro angeboten. Ein weiteres Angebot bestand aus einem Paket von 5 Kaffeespezialisten zum Gesamtpreis von 32,- Euro, wobei neben diesem Endpreis die Angabe „Grundpreis pro Kilogramm = 0,26 €“ aufgeführt war.</p>
<p>Bei der ersten Preisangabe fehlte also der Grundpreis und bei der zweiten war er fehlerhaft.</p>
<p>Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Verstöße gegen die Preisangabenverordnung besteht, so das Gericht.</p>
<p>Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig u. a. Waren nach Volumen anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben.</p>
<blockquote><p>&#8220;Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht erfüllt, denn das Angebot der Antragsgegnerin aus Anlage ASt 1 enthielt keine Angabe zu dem Grundpreis je Maßeinheit, die aus Anlage ASt 1a lediglich eine fehlerhafte. Damit liegt in beiden Fällen ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PAngV im Sinne des §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor.</p>
<p>Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nur derjenige erfüllt, der auch eine mathematisch zutreffende Grundpreisangabe macht; anderenfalls wäre ohnehin der Tatbestand der Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG erfüllt.&#8221;</p></blockquote>
<h2>Falsche Grundpreisangabe immer spürbar</h2>
<p>Die Pflicht zur Grundpreisangabe ist in Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG (&#8220;Preisangabenrichtlinie&#8221;) in die Preisangabenverordnung eingeführt worden. Diese Vorschrift wird wiederum explizit im Anhang 2 der UGP-Richtlinie genannt. Verstößt man als Händler gegen Vorschriften, die in diesem Anhang 2 aufgeführt sind, ist eine Prüfung der Spürbarkeit dieses Verstoßes ausgeschlossen, da das Gesetz ausdrücklich festschreibt, dass derartige Verstöße immer spürbar sind.</p>
<p>Dies hat das LG Hamburg jetzt auch so bestätigt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Im Übrigen handelt es sich bei der Pflicht zur Grundpreisangabe um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der EU-Richtlinie 98/6/EG durch den deutschen Gesetzgeber. Die Verletzung, deren Unzulässigkeit sich auch aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt, ist nach § 5a Abs. 4 UWG i. V. m. Art 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG stets spürbar.&#8221;</p></blockquote>
<h2>AGB-Klauseln</h2>
<p>Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung angeblich unzulässiger AGB-Klauseln wies das Gericht jedoch vollständig zurück.</p>
<h2>Hinweis zur Ausübung des Widerrufsrechtes</h2>
<p>Die Antragsgegnerin verwendete folgende Klausel in ihren AGB:</p>
<blockquote><p>&#8220;Falls Ware bei dem Besteller durch den Transport beschädigt ankommt, kann das kostenlose Widerrufsrecht nach § 5 genutzt werden.&#8221;</p></blockquote>
<p>Hierin sah der Antragsteller eine Verkürzung des Widerrufsrechtes, denn der Verbraucher könne dies so verstehen, als würde das Widerrufsrecht nur bei beschädigter Ware bestehen, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen würde, dass das Widerrufsrecht zusätzlich neben den Gewährleistungsrechten bestünde.</p>
<p>Dieser Argumentation konnte das Gericht nicht folgen, da für den Verbraucher eindeutig ersichtlich sei, dass dieser Satz im Zusammenhang mit der Gesamtklausel eine Handlungsmöglichkeit bei Lieferung defekter Ware eröffne und nicht das gesetzliche Widerrufsrecht einschränke:</p>
<blockquote><p>&#8220;Die Klausel ist als Teil eines Vertragsangebotes nach § 133 BGB nach ihrem wirklichen Willen mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Hierfür ist der Kontext der Klausel maßgeblich. Die Klausel findet sich nämlich unter der Überschrift „§ 3 Lieferung“. Ihr vorangestellt ist ein Satz der besagt, dass das Transportrisiko der Versender übernimmt.</p>
<p>Einen Bezug zu den Voraussetzungen des Widerrufsrechts stellt der angesprochene Verkehr nicht her; im Gegenteil: Durch den ersten Satz der Klausel weiß der angesprochene Verkehr &#8230; dass der Verwender das Transportrisiko trägt und eben nicht der Besteller.</p>
<p>Der folgende (angegriffene) Satz gibt dem Verbraucher daher lediglich eine Handlungsmöglichkeit, wie in den Fällen vorgegangen werden kann, wenn sich das Transportrisiko realisiert haben sollte.&#8221;</p></blockquote>
<h2>Bitte um Originalverpackung</h2>
<p>Der Satz in den AGB</p>
<blockquote><p>„Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“</p></blockquote>
<p>ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht als Einschränkung des Widerrufsrechtes oder als Hemmschwelle zur Ausübung zu verstehen.</p>
<blockquote><p>&#8220;Der angesprochene durchschnittlich verständige und situationsangemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher versteht die Formulierung „Wir bitten Sie“ als das, was es ist, nämlich eine Bitte.</p>
<p>Weder ergibt sich daraus eine Verpflichtung, noch eine Bedingung für die Ausübung des Widerrufsrechts, noch ließe sich daraus ableiten, die Ware könne nur unbenutzt und unbeschädigt zurückgesandt werden (vgl. hierzu die anders gelagerten Fälle des LG Dortmund, Urt. v. 08.05.2008 &#8211; 18 O 118/07 und des LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.2006 &#8211; 12 O 496/05).</p>
<p>Vielmehr wird kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens klar zum Ausdruck. Ferner ist hinsichtlich des Kontextes zu sehen, dass in der Klausel des § 5 sich zunächst vier längere Absätze mit dem Widerrufsrecht als solchem und den Widerrufsfolgen befassen.</p>
<p>Ganz am Ende findet sich dann isoliert der angegriffene Satz. Der gewählten Formulierung ist daher für einen durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft zu entnehmen, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist; das zuvor erläuterte Widerrufsrecht wird dadurch nicht in Frage gestellt.&#8221;</p></blockquote>
<h2>Genau auf die Formulierung achten</h2>
<p>Die Antragstellerin führte zur Untermauerung ihrer Argumentation eine Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007 &#8211; 4 U 305/07) an. Der dort behandelte Sachverhalt könne aber nicht mit dem hiesigen verglichen werden, so das Gericht.</p>
<blockquote><p>&#8220;Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch erheblich von demjenigen, der der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19.04.2007 &#8211; 4 U 305/07) zugrunde lag.</p>
<p>Denn dort fanden sich gleich mehrere Bitten, von der Bitte, „die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ zurückzusenden und „den Einlieferbeleg“ aufzubewahren, über die Bitte, „die Ware bitte möglichst in Originalverpackung“ zurückzusenden und zwar „mit allen Verpackungsbestandteilen“ und schließlich „ggf. eine schützende Umverpackung“ zu verwenden.</p>
<p>Eine derart ausführliche und umfangreiche Klausel, mag &#8211; was hier nicht zu entscheiden ist &#8211; einen anderen Klang und bei kundenfeindlichster Auslegung auch eine gewisse Verbindlichkeit auszustrahlen, weil in ihr Elemente der Gefahrtragung, Beweisführung und Produktschutz enthalten sind; im vorliegenden Fall ist dem jedoch, wie gesagt, nicht so.&#8221;</p></blockquote>
<h2>Rechtswahlklausel zulässig</h2>
<p>Außerdem verwendete die Antragsgegnerin eine Rechtswahlklausel, wie man sie in vielen AGB findet:</p>
<blockquote><p>„Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.“</p></blockquote>
<p>Diese Klausel sei nicht unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.</p>
<p>Die Antragstellerin hielt diese Klausel für wettbewerbswidrig. Derjenige, der aus dem Ausland bestellt, würde über diese Klausel so gestellt wie ein im Inland ansässiger Verbraucher. Die Folge hiervon könne sein, dass dem ausländischen Verbraucher die nach seinem Heimatrecht zwingend zustehenden Verbraucherrechte entzogen würden. Hierin sah die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 6 ROM-I-VO.</p>
<blockquote><p>&#8220;Diese Auffassung wird von der Kammer nicht geteilt.</p>
<p>Es kann dabei dahin gestellt bleiben, ob &#8211; was bezweifelt werden kann &#8211; das deutsche Wettbewerbsrecht des UWG überhaupt den Schutz ausländischer Verkehrsteilnehmer bezweckt, insbesondere diese Verkehrsteilnehmer vor der Vereinbarung deutschen Rechts kraft Rechtswahl bewahren soll. Denn es handelt sich bei den Kollisionsnormen der ROM-I-VO schon nicht um Marktverhaltensregeln.</p>
<p>Zudem verstößt die Rechtswahlklausel nicht gegen AGB-Recht, insbesondere weder gegen § 305 c Abs. 1 BGB noch gegen § 305 c Abs. 2 BGB.&#8221;</p></blockquote>
<h2>Keine Marktverhaltensnorm</h2>
<p>Die Rom-I-VO regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, wenn diese Verträge einen Auslandsbezug aufweisen. Grundsätzlich können die Vertragsparteien gemäß Art. 3 dieser Verordnung eine freie Rechtswahl treffen. Diese Möglichkeit wird aber durch Art. 6 eingeschränkt. Darin heißt es, dass diese freie Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner zwingenden Heimatvorschriften entzogen werde. Dies stelle aber keine Ausnahme von der freien Rechtswahl dar, so das Gericht.</p>
<blockquote><p>&#8220;Vielmehr folgt aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1, wonach die Parteien ungeachtet des Absatzes 1 [..] das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Art. 3 wählen können, dass eine Rechtswahl gleichwohl auch bei allen Verbraucherverträgen zulässig bleibt.</p>
<p>Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 stellt lediglich die zusätzliche Anwendung der zwingenden Schutzvorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers sicher &#8211; die Vorschrift des Art. 9 ROM-I-VO tut im Übrigen selbiges für zwingende nationale Eingriffsnormen. [...]</p>
<p>Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO stellt &#8211; wie das Kollisionsrecht insgesamt &#8211; schon keine Marktverhaltensregel dar. Die ROM-I-VO enthält das durch EU-Verordnung vereinheitlichte Kollisionsrecht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Sachverhalten mit Auslandsberührung und löste das auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende deutsche Kollisionsrecht in den Art. 27 ff EGBGB ab. Derartige völkerrechtliche oder europarechtliche Regelungen des Kollisionsrechts verfolgen nicht den Zweck, das Marktverhalten zu regeln. Sie verfolgen allein den Zweck die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Ein wettbewerbsrechtlich relevanter Marktbezug fehlt demgegenüber gänzlich.</p>
<p>Zudem scheitert eine Einstufung des in Rede stehenden Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO als eine Marktverhaltensregelung auch daran, dass, wie bereits ausgeführt, diese Vorschrift gerade keine Unzulässigkeit der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen anordnet, sondern nur im Wege einer Sonderanknüpfung die ergänzende Anwendbarkeit weiterer Vorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, so dass auch unter diesem Blickwinkel ihr kein Gehalt einer Marktverhaltensregelung zugesprochen werden kann.</p></blockquote>
<h2>Kein Verstoß gegen deutsches AGB-Recht</h2>
<p>Diese angegriffene Rechtswahlklausel verstoße auch nicht gegen das deutsche AGB-Recht, so das Gericht weiter. Grundsätzlich sei eine Rechtswahl in AGB wie hier möglich, sodass also die Vorschriften zur Klauselkontrolle zur Anwendung kommen können.</p>
<blockquote><p>Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Dass ein Überraschungsmoment fehlt, ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung deutschen Rechts für Kaufverträge, deren charakteristische Leistung von einem in Deutschland tätigen Unternehmer erbracht wird, im Zweifel ohnehin dem Vertragsstatut entspräche, das mangels Rechtswahl gelten würde, Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO.</p>
<p>In Ermangelung einer Rechtswahl unterliegt nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO das anwendbare Recht bei Kaufverträgen nämlich dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine solche Vereinbarung hätte daher zunächst einmal rein deklaratorischen Charakter; [...]</p>
<p>Auch für Verbraucherverträge gilt zunächst nichts anderes.&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Besonderheit in diesem Verfahren lag darin, dass die Antragstellerin wohl nichts dazu vorgetragen hatte, dass sich die Antragsgegnerin überhaupt auf einen ausländischen Staat ausrichte, denn nur dann würden die Sondervorschriften des Art. 6 Rom-I-VO greifen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass die Formulierung richtiger AGB oft Schwierigkeiten bereitet. Zwar hatte die Antragsgegnerin sich hier teilweise erfolgreich gegen die Abmahnung verteidigt, allerdings ist zum einen nicht sicher, dass sich andere Gerichte der Einschätzung des LG Hamburg anschließen. Zum anderen waren einige Klauseln nur deswegen zulässig, weil der Gesamtkontext &#8220;stimmte&#8221;. Die verwendeten Klauseln könnten aber sehr schnell unwirksam werden, wenn die restlichen AGB nicht dazu passen.</p>
<p>Bei der Erstellung von AGB sollte man sich daher immer anwaltlichen Rat einholen. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/09/30/lg-hamburg-die-bitte-zur-rucksendung-in-originalverpackung-ist-zulassig/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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		<title>OLG Frankfurt zur fehlenden Angabe von Auslandsversandkosten</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 09:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Viktor Töws</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt hatte über einige Klauseln zu urteilen, welche der Antragsgegner in seinen AGB verwendete. So waren ein Verfügbarkeitsvorbehalt, die Angabe von &#8220;Regel-Lieferzeiten&#8221;, eine Salvatorische Klausel und die unterbliebene Angabe von Versandkosten für Lieferungen ins Ausland Gegenstand des Verfahrens. Lesen Sie mehr über das Urteil. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt hatte über einige Klauseln zu urteilen, welche der Antragsgegner in seinen AGB verwendete. So waren ein Verfügbarkeitsvorbehalt, die Angabe von &#8220;Regel-Lieferzeiten&#8221;, eine Salvatorische Klausel und die unterbliebene Angabe von Versandkosten für Lieferungen ins Ausland Gegenstand des Verfahrens.</p>
<p><strong>Lesen Sie mehr über das Urteil.</strong></p>
<p>Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, 6 W 55/11) hatte über die Zulässigkeit von vier AGB-Klauseln eines Online-Shops zu urteilen.</p>
<h2>Verfügbarkeitsvorbehalte unzulässig</h2>
<p>Die Klausel</p>
<blockquote><p>„Sollte das StM bzw. &#8230; e. K. nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann das StM, vertreten durch &#8230; e. K. eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden vom StM bzw. &#8230; e. K. umgehend nach einem Rücktritt vom Vertrag erstattet.“</p></blockquote>
<p>wurde von dem Gericht für unzulässig erklärt.</p>
<p>Eine ähnliche Klausel hatte der BGH (Urteil v. 21.09.2005, VIII ZR 284/04) bereits 2005 als unwirksam angesehen, da sie nicht das Interesse des Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einem bestimmten Design berücksichtigt.</p>
<h2>Regel-Lieferzeit unzulässig</h2>
<p>Des Weiteren entschied das OLG, dass die Formulierung „in der Regel“ die Lieferfrist entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimme. Gegenstand war die Klausel:</p>
<blockquote><p>„Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.“</p></blockquote>
<p>Die Formulierung bedeute nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann:</p>
<blockquote><p>„Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, wie das Landgericht meint, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehene Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will.</p>
<p>Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall. Anders als beispielsweise bei der Angabe, dass die Lieferfrist „circa zwei Wochen“ betragen soll, lässt die hier verwendete Klausel zudem für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.“</p></blockquote>
<p>Somit folgte das OLG Frankfurt dem KG Berlin (Urteil v. 3.04.2007, 5 W 73/07), welches bereits 2007 mit dieser Begründung eine „in der Regel“- Lieferzeit für unzulässig erklärt hatte.</p>
<p>Das OLG hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf, welche wie auch das LG Hamburg, die Klausel als zulässig ansah. Das LG Hamburg (Beschluss v. 12.11.2008, 312 O 733/08) hatte die Auffassung vertreten, dass die Angabe</p>
<blockquote><p>„Die Lieferung erfolgt in der Regel sofort nach Zahlungseingang“</p></blockquote>
<p>nicht deswegen unzulässig sei, weil die Lieferzeit damit in das Belieben des Händlers gestellt wird. Vielmehr sei jedem Verbraucher klar, dass immer einmal etwas schief gehen könne:</p>
<blockquote><p>„Demgemäß bedeutet die Relativierung „in der Regel“ keinesfalls, dass der AGB-Verwender, wie es § 308 Nr. 1 BGB verhindern will, sich den Zeitpunkt der Lieferung völlig frei halten will. Er muss vielmehr regelmäßig sofort liefern und kann nur dann, wenn vereinzelt unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, eine etwaige Verzögerung unter Berufung auf die Klausel rechtfertigen.“</p></blockquote>
<h2>Salvatorische Klausel</h2>
<p>Der Antragsgegner verwendete eine Salvatorische Klausel wie man sie in vielen AGB findet.</p>
<blockquote><p>„Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksam oder undurchführbar Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung verfolgten Regelungsziele am nächsten kommt. Gleiches gilt bei etwaigen Vertragslücken.“</p></blockquote>
<p>Derartige Klauseln sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) zumindest im Verbraucherhandel unwirksam. Dieser Auffassung folgte nun auch das OLG Frankfurt.</p>
<h2>Gesetzliche Vorschrift</h2>
<p>Im Falle der Unwirksamkeit von AGB hält das Gesetz eine zwingende Regelung vor, von der nicht abgewichen werden darf. So heißt es in § 306 Abs. 2 BGB:</p>
<blockquote><p>&#8220;Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.&#8221;</p></blockquote>
<p>Salvatorische Klauseln in AGB sind also entweder überflüssig, weil sie diese Regelung wiederholen oder aber sie sind unwirksam, weil sie von dieser Regelung abweichen.</p>
<h2>Auslandsversandkosten müssen nicht angeben werden?</h2>
<p>Keinen Erfolg hatte die Beschwerde des Antragsstellers hinsichtlich der folgenden Klausel:</p>
<blockquote><p>&#8220;Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.&#8221;</p></blockquote>
<p>Das OLG Frankfurt erkannte hierin lediglich einen Bagatellverstoß.</p>
<blockquote><p>„Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung, wobei die Neuregelung in der Sache keine Änderung gegenüber § 3 UWG in der zuvor geltenden Fassung beinhaltet.</p>
<p>Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“</p></blockquote>
<h2>Unterschiedliche Auffassungen</h2>
<p>Bei der Frage, ob die Angabe von Auslandsversandkosten auf Anfrage nun einen Bagatellfall darstellt oder nicht, zeigen sich zum Teil gegensätzliche Tendenzen. Wie das OLG Frankfurt wertete auch schon das KG Berlin (Beschluss v. 13.04.2010 &#8211; 5 W 62/10) die Nennung von Auslandsversandkosten auf Anfrage als Bagatelle.</p>
<p>Dasselbe Gericht hatte zuvor aber bereits zweimal Händlern die Pflicht auferlegt, Auslandsversandkosten zu benennen. Und auch das OLG Hamm entschied bereits mehrmals, dass die Angabe von Auslandsversandkosten verpflichtend sei (zuletzt OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2011, I-4 U 196/10).</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte Versandkosten für alle Länder, die er beliefert, nennen. Als Händler sollte man sich &#8211; auch aufgrund des sog. &#8220;Fliegenden Gerichtsstandes&#8221; an der strengeren Meinung des OLG Hamm orientieren.</p>
<p>Wenn Sie wissen möchten, welche Formulierungen sich noch nicht in Ihren AGB finden sollten, dann finden Sie hier 18 Sätze, die nicht in AGB verwendet werden dürfen. (mr)</p>
<p><em>Quelle: Martin Rätze auf <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/09/28/frankfurt-versandkosten-ausland-bagatelle/" target="_blank">shopbetreiber-blog.de</a></em></p>
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